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Mandanteninformationen für Steuerpflichtige im Privatbereich April 2018


Liebe Mandantin, lieber Mandant,


auch im vergangenen Monat hat sich rund um Steuern, Recht und Betriebswirtschaft einiges getan. Über die aus unserer Sicht wichtigsten Neuregelungen und Entscheidungen halten wir Sie mit Ihren Mandanteninformationen gerne auf dem Laufenden. Zögern Sie nicht, uns auf einzelne Punkte anzusprechen, wir beraten Sie gerne!

Mit steuerlichen Grüßen


Stephan Gißewski, Steuerberater


Inhalt

1.

Warum der Bereitschaftsdienst Arbeitszeit ist

2.

Darf ein Arbeitszeugnis geknickt und getackert sein?

3.

Gibt es für Erschließungsbeiträge eine Steuerermäßigung?

4.

Erstattung von Pflichtbeiträgen durch Versorgungswerk ist steuerfrei

5.

Wann darf wegen einer offenbaren Unrichtigkeit berichtigt werden?

6.

Sachverhaltsaufklärungsfehler sind keine offenbaren Unrichtigkeiten

7.

Erben haften für Nachlassverbindlichkeiten und auch für Steuerschulden

8.

Erlass von Schenkungsteuer nur unter engen Voraussetzungen

9.

Schnee und Glatteis: Bis wohin muss geräumt und gestreut werden?

10.

Streitpunkt Heizkosten: Der Bundesgerichtshof urteilt mieterfreundlich

11.

Wie werden Urlaubstage bei Veränderung der Arbeitszeit berechnet?

12.

Sportveranstaltung des Arbeitgebers: Wann liegt ein Arbeitsunfall vor?

13.

Studium nach Ausbildung: Müssen das die Eltern noch finanzieren?

14.

Massenentlassungen: Kein Kündigungsschutz für Schwangere

15.

Wenn der Mieter die Mietsache beschädigt: Schadensersatz auch ohne Fristsetzung



1. Warum der Bereitschaftsdienst Arbeitszeit ist

Muss ein Arbeitnehmer während eines Bereitschaftsdienstes innerhalb kürzester Zeit einsatzbereit sein, zählt dieser Dienst zur Arbeitszeit. Das gilt auch dann, wenn die Bereitschaft zu Hause abgeleistet wird.

Hintergrund

Ein Feuerwehrmann aus Nivelles in Belgien musste sich in einer Woche pro Monat abends und am Wochenende für Einsätze bereithalten und dabei innerhalb von höchstens 8 Minuten auf der Feuerwehrwache erscheinen. Er war deshalb der Meinung, dass diese Bereitschaftszeiten als Arbeitszeiten anzusehen sind. Vor dem belgischen Arbeitsgericht klagte er gegen seinen Arbeitgeber und verlangte die Vergütung seiner daheim geleisteten Bereitschaftsdienste. Das zuständige Arbeitsgericht in Brüssel fragte zu dem Fall den Europäischen Gerichtshof an.

Entscheidung

Der Europäische Gerichtshof gab dem Kläger recht und entschied, dass es als Arbeitszeit anzusehen ist, wenn der Feuerwehrmann nach Vorgabe des Arbeitgebers im Falle eines Notrufs innerhalb von 8 Minuten auf der Wache erscheinen muss. Die Verpflichtung des Arbeitnehmers, persönlich an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort innerhalb von 8 Minuten zu erscheinen, schränkt ihn objektiv darin ein, sich eigenen Tätigkeiten zu widmen. Dadurch unterschied sich die Situation des betroffenen Feuerwehrmanns von der anderer Arbeitnehmer, die einfach nur für ihren Arbeitgeber erreichbar sein müssten. Für unerheblich hielten sie es die Richter, dass der Arbeitnehmer sich dabei zu Hause aufhielt.

Zur Frage, inwiefern Bereitschaftsdienste vergütet werden müssen, hat der Europäische Gerichtshof nicht entschieden, da hier nationale Regeln ausschlaggebend sind und nicht EU-Recht. Die endgültige Entscheidung über die Vergütung der Bereitschaftsdienstzeiten im Fall des belgischen Feuerwehrmanns muss nun das zuständige Brüsseler Gericht treffen.

2. Darf ein Arbeitszeugnis geknickt und getackert sein?

Wird ein Arbeitszeugnis per Post verschickt, darf es für diese Zwecke gefaltet und zusammengeheftet werden – solange es bei Ankunft kopierfähig ist.

Hintergrund

Der Kläger war als Vertriebsdisponent angestellt. Mit seiner Klage verfolgte er das Ziel, dass der Arbeitgeber ein neues Arbeitszeugnis ausstellt. Neben inhaltlichen Änderungen verlangte er insbesondere ein ungeknicktes und ungetackertes Zeugnis.

Das Arbeitsgericht gab dem Kläger zwar in Bezug auf die inhaltlichen Änderungen recht, sah jedoch keine Verpflichtung des Arbeitgebers, dem Arbeitnehmer das Zeugnis ungeknickt und ohne Heftung zu überreichen.

Entscheidung

Auch vor dem Landesarbeitsgericht hatte die Klage keinen Erfolg. Ein Arbeitgeber erfüllt die gesetzlichen Anforderungen an die Erteilung eines Arbeitszeugnisses, wenn er das Zeugnis 2-mal faltet, um den Zeugnisbogen in einen Geschäftsumschlag üblicher Größe unterzubringen. Die ersten Zeugnisse hatte der Arbeitgeber in einem DIN-A4-Umschlag verschickt. Später bot er dem Kläger die Abholung am ehemaligen Arbeitsort an, der ca. 11 km vom Wohnort des Arbeitnehmers entfernt lag. Nach Ansicht des Gerichts grenzte dies schon an Rechtsmissbrauch, ein ungeknicktes Zeugnis über 2 Instanzen einzuklagen, anstatt es sich beim Ex-Arbeitgeber abzuholen.

Darüber hinaus hatte der Arbeitnehmer auch keinen Anspruch auf ein ungetackertes Zeugnis. Insbesondere lag kein unzulässiges Geheimzeichen vor, indem der Arbeitgeber das aus 2 Blättern bestehende Arbeitszeugnis "tackerte". Es gab keine Belege dafür, dass ein getackertes Zeugnis einem unbefangenen Arbeitgeber mit Berufs- und Branchenkenntnis signalisierte, dass der Zeugnisaussteller mit dem Arbeitnehmer nicht zufrieden gewesen war. Eine verschlüsselte Bewertung war hier nicht ersichtlich.

3. Gibt es für Erschließungsbeiträge eine Steuerermäßigung?

Grundstückszufahrten sind grundstücksbezogen und damit haushaltsbezogen, eine Straße dagegen nicht. Deshalb gibt es für die Erstellung bzw. Modernisierung von Straßen und die damit zusammenhängenden Erschließungsbeiträge keine Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen.

Hintergrund

Die Kläger, ein Ehepaar, mussten an die Gemeinde für den Ausbau der unbefestigten Sandstraße vor ihrem Grundstück Erschließungskosten zahlen. Diese machten sie teilweise als haushaltsnahe Dienstleistung geltend.

Das Finanzamt lehnte eine entsprechende Berücksichtigung ab. Denn Leistungen jenseits der Grundstücksgrenze müssen dem Haushalt dienen.

Entscheidung

Die Klage hatte vor dem Finanzgericht keinen Erfolg. Die Richter entschieden, dass die Steuerermäßigung nur für Handwerkerleistungen bei Renovierungs- und Modernisierungsmaßnahmen in Anspruch genommen werden kann, nicht aber bei Maßnahmen für die erstmalige Herstellung. Der Ersatz der unbefestigten Sandstraße durch eine asphaltierte Straße war im vorliegenden Fall zwar steuerlich nicht als erstmalige Herstellung des vorbeiführenden Verkehrsweges, sondern als dessen Modernisierung einzustufen. Bei der Erstellung von Straßen sind jedoch nur Grundstückszufahrten ab Abzweigung von der eigentlichen Straße grundstücksbezogen und damit haushaltsbezogen. Für die Straße selbst gilt dies nicht. Für die Errichtung der Straße gezahlte Erschließungs- bzw. Straßenausbaubeiträge berechtigten die Kläger deshalb nicht zur Inanspruchnahme der Steuerermäßigung.

4. Erstattung von Pflichtbeiträgen durch Versorgungswerk ist steuerfrei

Erstattet eine berufsständische Versorgungseinrichtung Pflichtbeiträge, ist dies steuerfrei. Das gilt auch dann, wenn die Erstattung vor Ablauf einer Wartefrist von 24 Monaten nach dem Ende der Beitragspflicht erfolgt.

Hintergrund

Der Kläger erzielte 2 Jahre lang als angestellter Rechtsanwalt nichtselbstständige Einkünfte, bevor er in ein Beamtenverhältnis übernommen und damit versicherungsfrei wurde. Während seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt war er Mitglied der Rechtsanwaltskammer und entrichtete monatlich Pflichtbeiträge zu einem Versorgungswerk. Nach seinem Ausscheiden aus der Anwaltschaft und damit auch aus dem Versorgungswerk beantragte der Kläger die Erstattung von 90 % der entrichteten Pflichtbeiträge, so wie es die Satzung des Versorgungswerks vorsah. Die Beiträge wurden ihm im Januar 2013 zurückgezahlt.

Das Finanzamt unterwarf die Beitragserstattung als Leibrente zu 66 % der Besteuerung. Dagegen wehrte sich der Kläger und hatte mit seiner Klage vor dem Finanzgericht Erfolg. Dieses wertete die Erstattung der Pflichtbeiträge als steuerfrei und sah für die einschränkende Fristenregelung der Finanzverwaltung laut einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums keine gesetzliche Grundlage. Danach soll eine steuerfreie Beitragserstattung nur möglich sein, wenn nach dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht 24 Monate vergangen sind.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof sah das ebenso wie das Finanzgericht und wies die Revision des Finanzamts zurück.

Beitragserstattungen an gesetzlich Rentenversicherte sind steuerfrei. Darunter fallen auch Beiträge an Versicherte, die nicht mehr versicherungspflichtig sind und nicht das Recht zur freiwilligen Versicherung haben. Darüber hinaus ermöglicht die gesetzliche Regelung die Erstattung von Beiträgen an Versicherte, die versicherungsfrei sind. Das gilt auch dann, wenn sie die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt haben. Voraussetzung ist aber, dass eine Wartefrist von 24 Monaten seit dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht abgelaufen ist und nicht erneut eine Versicherungspflicht eingetreten ist.

Leistungen aus berufsständischen Versorgungseinrichtungen, die den Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung entsprechen, sind steuerfrei. Dazu gehört auch die streitige Beitragsrückerstattung aus der berufsständigen Versorgungseinrichtung für Rechtsanwälte. Dem Gesetzestext kann aber nicht entnommen werden, dass für die Steuerfreiheit auch die Voraussetzungen einer Rentenbeitragserstattung, d. h. die Wartefrist von 24 Monaten, erfüllt sein müssen. Die Verwaltungsanweisung steht insoweit mit der gesetzlichen Regelung nicht in Einklang.

5. Wann darf wegen einer offenbaren Unrichtigkeit berichtigt werden?

Ein Steuerbescheid darf wegen einer offenbaren Unrichtigkeit nur in bestimmten Fällen geändert werden. Eine Änderung scheidet jedoch aus, wenn das Finanzamt erklärte Renteneinkünfte nicht berücksichtigt hat, weil die Einkünfte vom Versicherungsträger noch nicht mitgeteilt worden waren.

Hintergrund

Der Kläger erklärte für die Jahre 2011 und 2012 neben anderen Einkünften auch sonstige Einkünfte aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Diese wurden jedoch vom Finanzamt nicht berücksichtigt, weil die Rentenbezugsmitteilungen der Rentenversicherung noch nicht vorlagen. Erst im Juni 2014 wurden dem Finanzamt die Rentenbezugsmitteilungen der gesetzlichen Rentenversicherung elektronisch übermittelt. Daraufhin änderte das Finanzamt die Steuerbescheide für 2011 und 2012. Den Einspruch des Klägers gegen die Änderungen wies das Finanzamt zurück, weil die Steuerbescheide seiner Ansicht nach wegen einer offenbaren Unrichtigkeit geändert werden konnten.

Entscheidung

Das Finanzgericht war anderer Meinung und entschied, dass die bestandskräftigen Einkommensteuerbescheide für 2011 und 2012 nicht mehr geändert werden dürfen. Eine Änderung innerhalb der Verjährungsfrist kommt nur dann in Betracht, wenn dem Finanzamt ein Schreibfehler, ein Rechenfehler oder eine ähnliche offenbare Unrichtigkeit unterlaufen sei. Eine solche lag hier aber nicht vor. Zwar war die fehlende Übernahme der durch den Steuerpflichtigen erklärten Rentenbeträge ein offenbarer Fehler. Dieser war jedoch nicht mit einem Schreib- oder Rechenfehler vergleichbar. Es konnte nämlich nicht festgestellt werden, ob dem Sachbearbeiter bei Erlass der ursprünglichen Steuerbescheide ein rein unbewusster oder ungewollter Fehler unterlaufen war.

6. Sachverhaltsaufklärungsfehler sind keine offenbaren Unrichtigkeiten

Hat ein Sachbearbeiter des Finanzamts bei der Auswertung eines Betriebsprüfungsberichts ein Schreiben übersehen, das sich in den Steuerakten des Steuerpflichtigen befand, und deswegen nicht berücksichtigt, dass ein Teil der Prüfungsfeststellungen bereits in einer Steueranmeldung erfasst worden war, liegt keine offenbare Unrichtigkeit vor.

Hintergrund

Beim Kläger fand für die Jahre 2006 bis 2008 eine Betriebsprüfung statt. Diese führte zu Feststellungen bei der Umsatzsteuer. Einen Teil dieser Prüfungsfeststellungen berücksichtigte der Kläger bereits in berichtigten Umsatzsteuer-Anmeldungen. Die entsprechenden Abweichungen zu den Besteuerungsgrundlagen der Umsatzsteuererklärungen erläuterte er gegenüber dem Finanzamt in einem gesonderten Schreiben. Das Finanzamt erließ entsprechende Änderungsbescheide für die Streitjahre. Bei Auswertung des Prüfungsberichts ließ der Sachbearbeiter diesen Umstand jedoch außer Acht und berücksichtigte sämtliche Prüfungsfeststellungen auf der Basis der bereits ergangenen Änderungsbescheide. Dadurch wurden Prüfungsfeststellungen doppelt angesetzt. Der Kläger bemerkte dies erst nach Ablauf der Einspruchsfrist und beantragte erfolglos eine Berichtigung der Umsatzsteuerbescheide wegen einer offenbaren Unrichtigkeit.

Entscheidung

Auch vor dem Finanzgericht hatte der Kläger keinen Erfolg. Es wies die Klage ab und entschied, dass die vorliegende Unrichtigkeit kein mechanisches Versehen im Sinne einer offenbaren Unrichtigkeit darstellt. Vielmehr handelt es sich um einen Sachverhaltsaufklärungsfehler. Das Finanzamt hätte nämlich ermitteln müssen, wie sich der Unterschied aus den Bemessungsgrundlagen vor der Betriebsprüfung, den Bemessungsgrundlagen in den Änderungsbescheiden und den Bemessungsgrundlagen nach der Betriebsprüfung ermittelte.

Im Zeitpunkt der Auswertung des Betriebsprüfungsberichts wurde der inhaltliche Abgleich der Sachverhalte, die der Besteuerung zu unterwerfen waren, unterlassen. Die Unrichtigkeit entstand deshalb wegen einer fehlenden Sachverhaltsaufklärung und nicht wegen eines mechanischen Versehens.

7. Erben haften für Nachlassverbindlichkeiten und auch für Steuerschulden

Die Festsetzungsfrist verlängert sich auch dann auf 10 Jahre, wenn ein Miterbe eine Steuerhinterziehung begangen und der als Gesamtschuldner in Anspruch genommene Erbe keine Kenntnis davon hatte.

Hintergrund

Die Tochter A ist gemeinsam mit ihrer inzwischen verstorbenen Schwester C Erbin ihrer im Jahr 2000 verstorbenen Mutter W. Diese erzielte in den Jahren 1993 bis 1999 Kapitaleinkünfte im Ausland, die sie jedoch nicht erklärte. C war an der Erstellung der Einkommensteuer-Erklärungen der W beteiligt. Seit 1995 war W wegen einer Demenzerkrankung nicht mehr in der Lage, wirksame Einkommensteuer-Erklärungen abzugeben. C war spätestens ab Eintritt des Erbfalls bekannt, dass W ihre Kapitaleinkünfte zu niedrig erklärt hatte. Das Finanzamt erließ gegenüber A als Gesamtrechtsnachfolgerin der W geänderte Einkommensteuer-Bescheide, mit denen es die Steuern für die nicht erklärten Zinsen nachforderte.

Nachdem das Finanzgericht die Klage abgewiesen hatte, legte A Revision ein. Sie war der Ansicht, dass die Steuerhinterziehung ihr nicht zugerechnet werden kann, da sie von dieser nichts gewusst hatte.

Entscheidung

Die Revision hatte beim Bundesfinanzhof keinen Erfolg. Vielmehr entschieden die Richter, dass A als Erbin in die Steuerschuld der Erblasserin W eingetreten war. Sie schuldete als Gesamtrechtsnachfolgerin die Einkommensteuer in der Höhe, in der sie durch die Einkünfteerzielung der Erblasserin W entstanden ist. Auf die Kenntnis der A von der Steuerhinterziehung der W bzw. der Miterbin C kam es nicht an.

Dass W zum Zeitpunkt der Abgabe der Einkommensteuer-Erklärungen ab 1995 aufgrund ihrer Demenzerkrankung geschäftsunfähig und ihre Steuererklärungen unwirksam waren, wirkte sich auf die Höhe der entstandenen Steuer nicht aus. Erfährt ein Erbe vor oder nach dem Erbfall, dass die Steuern des Erblassers zu niedrig festgesetzt wurden, ist er auch in diesem Fall als Gesamtrechtsnachfolger verpflichtet, die unwirksame Steuererklärung des Erblassers zu berichtigen. Diese Berichtigung hatte die Miterbin C nach erkannter Unrichtigkeit der Steuererklärungen nicht vorgenommen und dadurch eine vorsätzliche Steuerhinterziehung durch Unterlassen begangen.

Diese Steuerhinterziehung der C führte dazu, dass sich die Festsetzungsfrist auf 10 Jahre verlängerte. Die 10-jährige Festsetzungsfrist läuft gegen den Steuerschuldner ohne Rücksicht darauf, ob er selbst oder ein Dritter die Steuer hinterzogen hat. Diese Grundsätze gelten auch im Rahmen der Gesamtschuldnerschaft von Miterben. Weil es nicht darauf ankommt, wer die Steuer hinterzogen hat, muss jeder Gesamtschuldner die Steuerhinterziehung eines anderen Gesamtschuldners gegen sich gelten lassen.

8. Erlass von Schenkungsteuer nur unter engen Voraussetzungen

Grundsätzlich kommt zwar ein Erlass von Schenkungsteuer aus sachlichen Billigkeitsgründen in Betracht. Dies gilt jedoch nicht, wenn Schenkungsteuer aus Vorerwerben abgezogen werden soll.

Hintergrund

Der Vater des Klägers war Gesellschafter einer KG und schenkte dem Kläger seit 1988 immer wieder Anteile an der Gesellschaft. Die Schenkungsteuer auf die Erwerbe wurde vom Finanzamt festgesetzt. Die letzte Schenkung erfolgte in 2008. Das Finanzamt setzte die Schenkungsteuer darauf unter Berücksichtigung der Vorschenkungen und unter Berücksichtigung der Steuer auf die Vorerwerbe fest. Nachdem der Einspruch gegen den Bescheid keinen Erfolg gehabt hatte, beantragte der Kläger die abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen. Insbesondere war er der Ansicht, dass bei der Berechnung der Vorerwerbe die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs nicht zutreffend umgesetzt worden war, vor allem weil die Steueranrechnung aufgrund der Vorerwerbe unbillig niedrig war. Mit der Klage verfolgte der Kläger sein Begehren weiter.

Entscheidung

Die Klage vor dem Finanzgericht hatte keinen Erfolg. Grundsätzlich sind die Finanzbehörden befugt, Steuern niedriger festzusetzen, wenn deren Erhebung nach Lage des Einzelfalls unbillig wäre. Diese Unbilligkeit kann sich aus sachlichen oder persönlichen Billigkeitserwägungen ergeben. Im vorliegenden Fall waren allein sachliche Erwägungen zu prüfen. Ein Erlass aus sachlichen Erwägungen kommt dann in Betracht, wenn die Steuer zwar dem Gesetz entspricht, aber im Einzelfall den Wertungen des Gesetzgebers zuwiderläuft. Dies ist der Fall, wenn der Gesetzgeber die Frage gemäß der abweichenden Steuerfestsetzung oder dem Erlass entscheiden würde. Dies war hier jedoch nicht der Fall. Denn der Gesetzgeber hat die Steueranrechnung auf Vorerwerbe bewusst so gefasst, wie er es getan hat. Eine Korrektur dieser Rechtslage im Billigkeitswege kam deshalb nicht in Betracht, auch wenn sie im vorliegenden Einzelfall für den Steuerpflichtigen nachteilig war.

9. Schnee und Glatteis: Bis wohin muss geräumt und gestreut werden?

Ein Vermieter und Grundstückseigentümer ist normalerweise nicht verpflichtet, über seine Grundstücksgrenze hinaus Teile des öffentlichen Gehwegs zu räumen und zu streuen. Ein gestürzter Mieter kann deshalb keinen Schadensersatz verlangen.

Hintergrund

Ein Mieter stürzte beim Verlassen des Hauses auf dem öffentlichen Gehweg vor dem Haus. Die Stadt, die für das Räumen und Streuen zuständig war, hatte zwar den Gehweg geräumt und gestreut, allerdings nicht auf der ganzen Breite und nicht im direkten Zugang zum Haus. Es blieb ein schmaler Bereich, der nicht geräumt worden war. Die Vermieterin hatte dort ebenfalls nicht geräumt.

Der Mieter meinte dagegen, dass die Verkehrssicherungspflicht des Vermieters nicht an der Grundstücksgrenze endete. Da die Stadt den Gehweg im Eingangsbereich zu einem Anliegergrundstück nicht räumte, war der sichere Zugang vom geräumten Teil des Gehwegs zum Mietobjekt nicht gewährleistet.

Entscheidung

Die Klage hatte keinen Erfolg, da die Vermieterin nicht verpflichtet war, den öffentlichen Gehweg vor dem Haus zu räumen.

Ein Vermieter ist verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache und damit auch den Zugang zum Mietobjekt zu gewähren. Dazu gehört es grundsätzlich auch, die auf dem Grundstück der vermieteten Wohnung befindlichen Wege, insbesondere vom Hauseingang bis zum öffentlichen Straßenraum, zu räumen und zu streuen. Diese Verkehrssicherungspflicht beschränkt sich jedoch regelmäßig auf den Bereich des Grundstücks. Die Verkehrssicherungspflicht für den öffentlichen Gehweg vor dem Anwesen lag dagegen bei der Stadt und nicht bei der Vermieterin.

Der Mieter ist im vorliegenden Fall auf dem öffentlichen Gehweg gestürzt, sodass ein Schadensersatzanspruch gegenüber der Vermieterin nicht bestand. Es war dem Mieter auch zumutbar, vorsichtig den schmalen nicht geräumten Streifen des Gehwegs zur überqueren, um in den geräumten Bereich zu gelangen.

10. Streitpunkt Heizkosten: Der Bundesgerichtshof urteilt mieterfreundlich

Wenn ein Mieter die Richtigkeit einer Betriebskostenabrechnung bestreitet, muss der Vermieter nachweisen, dass die Abrechnung korrekt ist. Dabei muss er dem Mieter Einsicht in die Ablesebelege der anderen Mieter gewähren, auch wenn kein besonderes Interesse vorliegt.

Hintergrund

Die Mieter einer Dreizimmerwohnung mit einer Wohnfläche von 94 Quadratmetern sollen Heizkosten nachzahlen. Das Haus hat insgesamt eine Wohnfläche von 720 Quadratmetern, die Mieter leisten monatliche Betriebskostenvorauszahlungen von 200 EUR.

In der jährlichen Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2013 entfielen auf die Wohnung Heizkosten von 3.500 EUR, für das Jahr 2014 3.900 EUR. Die Verbrauchswerte machten 42 bzw. 47 % der jeweils insgesamt gemessenen Verbrauchseinheiten aus. Die Nachforderung der Vermieterin belief sich auf etwa 5.000 EUR.

Die Abrechnungswerte wurden von den Mietern als nicht plausibel bestritten. Ihrer Forderung, die Ablesebelege zu den Verbrauchseinheiten der übrigen Wohnungen zur Überprüfung vorzulegen, kam die Vermieterin nicht nach.

Entscheidung

Anders als die Vorinstanzen wies der Bundesgerichtshof die Zahlungsklage der Vermieterin als unbegründet ab. Denn bei einer Nachforderung von Betriebskosten liegt die Darlegungs- und Beweislast für die Forderung, also für die richtige Erfassung, Zusammenstellung und Verteilung der angefallenen Betriebskosten auf die einzelnen Mieter, beim Vermieter.

Darüber hinaus hätte die Vermieterin den Mietern Einsicht in die Ablesebelege der anderen Wohnungen gewähren müssen. Dadurch hätten sich die Mieter Klarheit verschaffen können, ob der Gesamtverbrauchswert mit der Summe der Verbrauchsdaten aller Wohnungen übereinstimmt, ob die Werte plausibel sind oder ob sonst Bedenken bestehen, dass die Kosten richtig verteilt waren. Die Mieter mussten kein besonderes Interesse an der Belegeinsicht in die Verbrauchswerte der anderen Wohnungen darlegen. Hierfür reichte ein allgemeines Interesse, die Abrechnung inhaltlich zu kontrollieren.

Solange aber ein Vermieter unberechtigt eine Belegeinsicht verweigert, muss der Mieter eine geforderte Nachzahlung nicht leisten.

11. Wie werden Urlaubstage bei Veränderung der Arbeitszeit berechnet?

Ändert ein Arbeitnehmer die Anzahl seiner Arbeitstage, wird sein Urlaubsanspruch unter Berücksichtigung des bereits gewährten Urlaubs berechnet. Eine abschnittsbezogene Berechnung findet in diesem Fall nicht statt.

Hintergrund

Eine Erzieherin arbeitete bis zum 18.8.2013 in einer 4-Tage-Woche, danach in einer 5-Tage-Woche. Nach dem Tarifvertrag hatte die Klägerin bei einer 5-Tage-Woche einen Anspruch auf 30 Urlaubstage. Für das Jahr 2013 gewährte der Arbeitgeber der Klägerin 24 Urlaubstage. Die Klägerin vertrat jedoch die Auffassung, dass ihr für das Jahr 2013 26 Urlaubstage zustanden. Ihrer Ansicht nach musste die Berechnung der Urlaubsdauer nach Zeitabschnitten erfolgen. Deshalb standen ihr vom 1.1.2013 bis zum 31.8.2013 (4-Tage-Woche) 16 Urlaubstage und für den Zeitraum vom 1.9.2013 bis zum 31.12.2013 (5-Tage-Woche) 10 Urlaubstage zu.

Entscheidung

Das Bundesarbeitsgericht sah das jedoch anders. Seiner Auffassung nach stand der Klägerin für das Jahr 2013 ein Anspruch auf 24 Arbeitstage zu.

Der für die Berechnung des Urlaubs maßgebliche Zeitpunkt ist der, zu dem der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Urlaub gewährt. Wenn also ein Arbeitnehmer in der 5-Tage-Woche Anspruch auf 30 Urlaubstage im Kalenderjahr hat und der gesamte Jahresurlaub in einen Zeitraum fällt, in dem der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung an 4 Werktagen in der Woche erbringt, erfüllt der Arbeitgeber seine Pflicht zur Urlaubsgewährung, wenn er den Arbeitnehmer an 24 Arbeitstagen von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung freistellt.

Die unterjährige Veränderung der Arbeitszeit führte nicht dazu, dass die Klägerin einen Anspruch auf 2 weitere Urlaubstage erwarb. Denn im Fall eines unterjährigen Wechsels der Arbeitszeitverteilung kann der Tarifvertrag nicht dahingehend ausgelegt werden, dass der kalenderjährig bestimmte Urlaubsanspruch in Zeitabschnitte unterteilt und als Summe mehrerer (Teil-)Urlaubsansprüche zu berechnen ist. Referenzzeitraum für den Urlaubsanspruch ist vielmehr das ganze Kalenderjahr.

Wenn der Arbeitnehmer die Anzahl der Tage mit Arbeitspflicht ändert, bevor er den gesamten Urlaub genommen hat, ist der verbleibende Urlaubsanspruch unter Berücksichtigung des bereits vom Arbeitgeber gewährten Urlaubs zu berechnen. Im Streitfall wurden der Klägerin vor dem 19.8.2013 23 Tage Urlaub des Jahres 2013 gewährt. Unter dem Strich ergab sich damit 1 Tag Resturlaub für 2013.

12. Sportveranstaltung des Arbeitgebers: Wann liegt ein Arbeitsunfall vor?

Ob eine vom Arbeitgeber organisierte Sportveranstaltung eine versicherte Tätigkeit darstellt, hängt insbesondere davon ab, ob die Gemeinschaft oder der Wettkampfcharakter im Vordergrund steht.

Hintergrund

Ein Arbeitgeber organisierte ein Volleyballturnier. An diesem nahmen 150 bis 200 Beschäftigte teil. Darüber hinaus waren auch Familienmitglieder und weitere Zuschauer eingeladen. Bei dem Turnier zog sich eine Arbeitnehmerin eine Knieverletzung zu. Diesen machte sie als Arbeitsunfall geltend.

Entscheidung

Die Klage der Arbeitnehmerin hatte keinen Erfolg, das Sozialgericht verneinte einen Arbeitsunfall. Damit eine versicherte Tätigkeit im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung angenommen werden kann, muss sich die entsprechende Veranstaltung an alle Betriebsangehörigen richten, um die Zusammengehörigkeit zu fördern. Wenn allerdings auch andere Personen neben den Beschäftigten eingeladen werden und ein Rahmenprogramm für die nicht sportinteressierten Arbeitnehmer fehlt, ist diese Voraussetzung nicht gegeben. Denn dadurch ist ein Teil der Beschäftigten von vornherein von der Veranstaltung ausgeschlossen. Stehen zudem Freizeit und Unterhaltung bzw. sportliche Interessen im Vordergrund, fehlt es ebenfalls an einem betrieblichen Zusammenhang, um einen Arbeitsunfall bejahen zu können. Da es sich im vorliegenden Fall um eine rein sportliche Veranstaltung mit Wettkampfcharakter handelte und die Stärkung des Zusammengehörigkeitsgefühls nicht im Vordergrund stand, war die Teilnahme keine versicherte Tätigkeit. Damit war die Knieverletzung der Arbeitnehmerin kein Arbeitsunfall.

13. Studium nach Ausbildung: Müssen das die Eltern noch finanzieren?

Absolviert ein Kind nach dem Besuch der Realschule, dem Abschluss einer Lehre und einem weiteren Schulbesuch auch noch ein Studium, stellt sich die Frage, ob die Eltern auch dafür noch Unterhalt zahlen müssen. Das Oberlandesgericht Oldenburg bejahte eine Unterhaltspflicht der Eltern.

Hintergrund

Die Tochter der Klägerin schloss die Realschule erfolgreich ab und absolvierte im Anschluss daran eine Ausbildung. Ursprünglich wollte sie danach im Ausbildungsberuf arbeiten, entschloss sich dann jedoch dazu, sowohl die Fachoberschule zu durchlaufen als auch ein Fachhochschulstudium anzugehen. Während des Studiums erhielt sie finanzielle Unterstützung: BAföG in Höhe von 413 EUR pro Monat.

Das BAföG-Amt verlangte von der Klägerin die Rückzahlung dieser Unterstützung. Seiner Ansicht nach war die Mutter unterhaltspflichtig, da der Unterhalt den gesamten Lebensbedarf einschließlich der Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf umfasst.

Die Klägerin verweigerte die Zahlung.

Entscheidung

Das Oberlandesgericht entschied, dass die Klägerin als Mutter die Ausbildungskosten bis einschließlich des Fachhochschulstudiums tragen musste. Voraussetzung für einen Unterhaltsanspruch der Tochter ist insbesondere, dass zwischen Ausbildung und Studium ein enger zeitlicher Zusammenhang besteht. Ausbildung und Studium müssen sich also inhaltlich sinnvoll ergänzen.

Dies sahen die Richter vorliegend als erfüllt an.

Zwar verlangt der Bundesgerichtshof nach seiner derzeitigen Rechtsprechung bei einer Konstellation wie dieser einen früheren und für die Eltern erkennbaren Studienentschluss bereits zu Beginn der Ausbildung. Dass der Studienentschluss von vornherein oder jedenfalls noch vor Beendigung der Lehre gefasst wird, verlangt der Bundesgerichtshof allerdings nicht. Er kann deshalb noch nach der Lehre gefasst werden.

14. Massenentlassungen: Kein Kündigungsschutz für Schwangere

In bestimmten Fällen ist auch die Kündigung einer schwangeren Arbeitnehmerin zulässig – so z. B. bei Massenentlassungen. Dies hat aktuell der Europäische Gerichtshof entschieden.

Hintergrund

Eine spanische Arbeitnehmerin war in der Provinz Katalonien bei einer Bank tätig. Im Zusammenhang mit einem Massenentlassungsverfahren hatte der Arbeitgeber auch ihr gegenüber die Kündigung ausgesprochen. Die maßgeblichen Kriterien dafür, welchen Arbeitnehmern gekündigt werden sollte und welche in dem Unternehmen weiter beschäftigt werden, hatte der Arbeitgeber zuvor mit der Arbeitnehmervertretung vereinbart und der Bankangestellten mitgeteilt. Gegen die Kündigung wehrte sich die Arbeitnehmerin mit ihrer Klage.

Das zuständige spanische Gericht wandte sich an den Europäischen Gerichtshof mit der Frage, wie in dem konkreten Fall die EU-Richtlinie zum Kündigungsschutz für Schwangere auszulegen ist.

Entscheidung

Der Europäische Gerichtshof hielt die Kündigung der schwangeren Arbeitnehmerin aufgrund einer Massenentlassung für zulässig. Dabei kam es wesentlich auf die Gründe an, aus denen die Kündigung erfolgte. So war zwar eine Kündigung, deren Gründe mit der Schwangerschaft der betroffenen Arbeitnehmerin zusammenhängen, europarechtlich verboten. Aus anderen Gründen, die nichts mit der Schwangerschaft der Arbeitnehmerin zu tun hatten, konnte dagegen eine Kündigung erfolgen.

Kündigungen aufgrund einer Massenentlassung, deren Kündigungsgrund nicht in der Person des Arbeitnehmers liegt, zählen somit laut Europäischem Gerichtshof zu den nach der EU-Richtlinie zulässigen Ausnahmefällen.

15. Wenn der Mieter die Mietsache beschädigt: Schadensersatz auch ohne Fristsetzung

Beschädigt ein Mieter die Mietsache, muss der Vermieter hinsichtlich eines Schadensersatzanspruchs keine angemessene Frist zur Schadensbeseitigung gesetzt haben.

Hintergrund

Das Mietverhältnis hatte 7 Jahre bestanden und wurde einvernehmlich beendet. Nach der Rückgabe der Wohnung verlangte der Vermieter vom Mieter Schadensersatz von über 15.000 EUR. Insbesondere war er der Meinung, dass der Mieter Obhuts- und Sorgfaltspflichten verletzt hatte und deshalb für verschiedene Beschädigungen der Wohnung verantwortlich war. Eine Frist zur Beseitigung der Schäden hatte er dem Mieter nicht gesetzt.

Der Mieter meinte jedoch, dass er nicht zum Schadensersatz verpflichtet war, weil ihm der Vermieter zunächst eine Frist zur Schadensbeseitigung hätte setzen müssen.

Entscheidung

Der Bundesgerichtshof gab dem Vermieter recht und entschied, dass eine Fristsetzung nicht erforderlich war, um einen Anspruch auf Schadensersatz zu begründen.

Voraussetzung für einen Schadensersatzanspruch ist eine Fristsetzung nur bei der Nicht- oder Schlechterfüllung von Leistungspflichten. Dann muss der Vermieter dem Mieter zunächst eine weitere Gelegenheit zur Erfüllung seiner Leistungspflicht geben, bevor er statt der geschuldeten Leistung Schadensersatz verlangen kann. Im Gegensatz dazu ist die Verpflichtung des Mieters, die Mieträume in Ordnung zu halten und pfleglich zu behandeln, eine nicht leistungsbezogene Nebenpflicht. Deren Verletzung begründet einen Schadensersatzanspruch auch ohne Fristsetzung. Daher kann der Vermieter bei Beschädigungen der Mietsache vom Mieter statt einer Schadensbeseitigung auch sofort Geldersatz verlangen, und zwar ohne diesem zuvor eine Frist zur Schadensbehebung gesetzt zu haben.



Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung


Stephan Gißewski
Steuerberater


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Tel.: 05231 / 933 460
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